Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten vor Abschluss des Vertrages ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Soweit nicht in einem schriftlichen Vertrag etwas anderes vereinbart ist, bestimmt der Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung von Verträgen getroffenen Vereinbarungen.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und dem in § 310 Abs. 1 BGB aufgeführten Personenkreis.
(4) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Im Übrigen gilt ein Schweigen auf ein Angebot als dessen Ablehnung.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise; Zahlungsbedingungen; Verzug; Rücktrittsrecht; Stornierung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) vor Lieferung zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Zahlungsverzug des Kunden berechtigt uns, nach gesetzter und erfolglos verstrichener Zahlungsfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Rücknahme der gelieferten Gegenstände sind wir berechtigt, Ersatz für den Aufwand sowie Entschädigung für die Nutzung und Wertminderung entsprechend § 3 Ziff. (6) im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes zu verlangen.
(6) Der Ersatzanspruch gemäß vorstehend Ziff. (5) bemisst sich wie folgt:
a) 10 % des Kaufpreises als Ersatz für anteilige Geschäftskosten;
b) zusätzlich zu lit. a) bei Rücknahme der gelieferten Ware
aa) innerhalb des ersten Jahres 60 % des Kaufpreises
bb) innerhalb des zweiten Jahres 90 % des Kaufpreises
(7) Dem Kunden ist es unbenommen, uns nachzuweisen, dass nur ein geringerer Schaden bezogen auf die vorstehenden Schadenersatzpauschalen zu Ziff. (6) entstanden ist.
(8) Wir haben ein Rücktrittsrecht, wenn der Kunde über seine Person oder über die seiner Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, seine Zahlung einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder er die Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO abgegeben hat. Die unter Ziff. (6.) getroffenen Regelungen über pauschalierten Schadenersatz gelten auch für diese Fälle.
(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er nur zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen konkreten Vertragsverhältnis beruht.
(10) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, von dem er innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung des erhöhten Preises Gebrauch machen kann, andernfalls gilt die Preiserhöhung als akzeptiert.
(11) Besondere Arbeiten am Produkt (z. B. Sonderlackierung; Bedrucken mit Werbemitteln, werbliche Umgestaltung des Produktes, Aufbau-Montagearbeiten) werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind unmittelbar nach Leistungserbringung fällig und zahlbar. Die Abrechnung für Zusatzarbeiten erfolgt nach erstelltem Angebot oder Stundenaufwand.
(12) Im Fall einer Stornierung des Kaufvertrags, die vom Kunden zu vertreten ist, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von bis zu 20 % des Nettoauftragswerts. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Soweit der Käufer eine Anzahlung geleistet hat, behalten wir uns das Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung vor.
§ 4 Lieferzeit; Montage
(1) Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- und Leistungszeit sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
(2) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen werden wir sobald als möglich mitteilen.
(3) Ist die Nichteinhaltung der Liefer- und Leistungszeit auf Energiemangel, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückführen, verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände sobald als möglich mitteilen.
(4) Die Liefer- und Leistungszeit ist eingehalten, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist. Soweit eine förmliche Abnahme vereinbart ist, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maß-gebend, hilfsweise die Anzeige der Abnahmebereitschaft.
(5) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(7) Sofern die Lieferung Montageleistungen beinhaltet, muss der Kunde gewährleisten, dass der Montageort zum vereinbarten Termin wie vertraglich vereinbart vorbereitet und für unsere Mitarbeiter und/oder beauftragten Subunternehmer frei zugänglich ist. Durch Abweichung davon entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Wir sind berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(9) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3) oder (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(10) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(11) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§5 Gefahrübergang; Transportversicherung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Sach- und Rechtsgefahr geht demgemäß auf den Kunden über, wenn die Lieferung im Werk (entsprechend Auftrag bzw. Angebot) verpackt und versandfertig zur Abholung bereitgestellt wird.
(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
(1) Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit Übergabe der Kaufsache an den Kunden.
(2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt den wir zu vertreten haben sind wir zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den ausgehend von der konkreten Schadensursache objektiv typisierten Schadensverlauf begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den ausgehend von der konkreten Schadensursache objektiv typisierten Schadensverlauf begrenzt.
(7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des ausgehend von der konkreten Schadensursache objektiv typisierten Schadensverlauf begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(10) Ist ein Mangel auf Fehlverhalten des Kunden oder Personen, die er als erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt hat, zurückzuführen, ist der Kunde verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit seiner unberechtigten Rüge entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
§ 8 Gewährleistungsausschluss
(1) Die unter §§ 6, 7 aufgeführten Ansprüche des Kunden sind in für folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) falscher oder zweckwidriger Gebrauch des Produktes durch den Kunden (z. B. falsches Verankern, falscher Luftdruck oder unzulässiges Hinterher ziehen/Schleppen des Produktes);
b) Gebrauch der Produkte an Land und in nicht ausreichenden Wassertiefen;
c) Kollisionen, Brandungsschäden, Diebstahl, Wind, Vandalismus etc.;
d) Veränderung oder Verfälschung des Produktdesigns;
e) Beschädigungen durch Umwelteinwirkungen (saurer Regen, Salzwasser, Sturm, hoher Wellengang, Schnee, Eis, Gewitter bzw. chemische oder biologische Einwirkungen, z. B. Rost);
f) Beschädigungen des Produktes durch unzureichende Pflege;
g) normaler Verschleiß, Verblassen von Farben, Abstumpfen des Materials, Deformation oder Altern von Metall oder anderen Strukturen im Rahmen üblicher Gebrauchsnutzung insbesondere der Trampolinteile.
(2) Die in unseren Werbemitteln enthaltenen Lichtbilder unserer Produkte können aus technischen Gründen nicht zu 100 % die tatsächliche Farb- und Materialstruktur unserer Produkte wiedergeben. Für unwesentliche Farb- oder Materialabweichung zwischen Werbelichtbild und tatsächlichem Produkt wird eine Haftung nicht übernommen.
(3) Produkte, welche zwecks eines Kulanzaustausches ersetzt wurden, sind von einer neuen Garantie ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand (Bocholt, Deutschland); wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen davon nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.
§ 12 Garantiebedingungen der Wibit Sports GmbH
Sofern die Wibit Sports GmbH gegenüber dem Kunden eine Garantieerklärung (Herstellergarantie) nach den jeweils geltenden Garantiebedingungen abgegeben hat, treten die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dieser Garantieerklärung neben die Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und bleiben hiervon unberührt.
§ 13 Sprachfassung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Für die Auslegung einzelner Bedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich die deutsche Sprachfassung.